1. Leistungsbeschreibung und Vertragsabschluss
Bravo Intercultural bietet interkulturelles Training in Form von Seminaren, Trainings, Coaching oder Beratung. Der Inhalt des Trainings wird mit dem Auftragnehmer individuell auf die Bedürfnisse und den Wissensstand abgestimmt. Mit seiner Bestellung bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage unseres Angebotes und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an. Die Bestellung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung über den Vertragsabschluss. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 Abs.1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.
2. Auftragsdurchführung und Training / Coaching
2.1 Für Inhouse-Veranstaltungen erstellen wir Ihnen gemäβ Ihrer Anfrage ein individuelles Angebot. Die Teilnehmerzahl ist auf 12 Teilnehmer begrenzt, um für jeden Teilnehmer bestmögliche Trainingserfolge zu erzielen. Die Veranstaltungstermine richten sich bei Inhouse-Seminaren nach dem Kundenwunsch. Pro Seminar ist eine Vorlaufzeit von 6 Wochen ab Auftragsbestätigung notwendig.
2.2 Alle offenen Seminarangebote von Bravo Intercultural können nur nach einer vorherigen Anmeldung auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Weg in Anspruch genommen werden. Die Teilnehmerzahl ist auf 12 Teilnehmer begrenzt, um für jeden Teilnehmer bestmögliche Trainingserfolge zu erzielen. Die Anmeldungen werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
2.3 Für ein individuelles Training oder Coaching bedarf es eines eingehenden Vorab-Gespräches zur Evaluierung des Wissensstandes des Auftraggebers und dessen Erwartungshaltung. Bravo Intercultural erstellt ein individuelles Training-Coaching-Programm auf Stunden-oder Tagesbasis in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
4.Kündigung / Rücktritt
4.1 Nach verbindlicher Auftragserteilung eines Seminars oder eines individuellen Coachings sind Umbuchungen bis 2 Wochen vor Seminar- bzw. Trainingsbeginn möglich. Anfallende Kosten für Stornierung (pauschal) bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: keine Kosten bis zu 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 25% des Honorars ab 6 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des Honorars am vereinbarten Termin: 100% des Honorars Die Trainerin behält sich vor, im Einzelfall einen entstandenen Schaden konkret zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt stets vorbehalten, nachzuweisen, dass der Trainerin ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen oder konkreten Berechnungen entstanden ist.
4.2 Diese Vereinbarung kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären.
4.3 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar der Trainerin und ggf. die bis dahin angefallenen Reisekosten. Bei einer Kündigung sind als Entschädigung der Trainerin daneben die für die nächsten beiden Werktage nach der Kündigung vereinbarten Trainings-Sitzungen voll zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt stets vorbehalten, nachzuweisen, dass der Trainerin ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
5. (Mitwirkungs) − Pflichten des Auftragsgebers
5.1 Voraussetzung für die unter Klausel 1 genannte Leistungserbringung des Auftragnehmers ist, dass der Auftraggeber sämtlichen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in der bei Vertragsabschluss spezifizierten Zeit nachkommt. Die Nennung von Kontaktpersonen für Rückfragen hat rechtzeitig zu erfolgen.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass dem Auftragnehmer alle für die Durchführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorliegen, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden, aber dennoch für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber stets auf alle Vorgänge und Umstände hinzuweisen, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können.
5.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
5.4 Weitere folgende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers werden zwischen den Parteien vereinbart:
• Bei Inhouse-Seminaren erhält der Auftragnehmer Zugang zu den Geschäftsräumen des Auftraggebers zu den vereinbarten Terminen.
• Der Auftragnehmer darf Mitarbeiter in eigener Regie zu Themen befragen.
6. Arbeitsmaterialien
Alle Arbeitsmaterialien, die im Rahmen eines Trainings oder Coachings verwendet werden, sind ausschlieβlich der persönlichen Nutzung vorbehalten und dürfen weder auszugsweise noch komplett vervielfältigt oder weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung.
7. Mängel und Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Klausel 1. festgelegten Leistungen im Rahmen des Trainings oder Coachings zu erbringen. Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Im Falle eines Mangels hat der Auftragnehmer ein Anrecht auf eine einmalige Nachbesserung. Das Recht auf Nachbesserung gilt für 12 Monate, danach ist die Gewährleistung auf Nachbesserung verjährt. Davon nicht erfasst werden sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Trainerin beruhen.
8. Haftung
8.1 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird. Der Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist bei leichter Fahrlässigkeit stets auf den nach dem Vertragsverhältnis bei Vertragsabschluss als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung wird für eine von dem Auftragnehmer oder durch einen seiner Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachten Schadensfall sowie für verschuldensunabhängige Ansprüche auf insgesamt € 0,000 beschränkt. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2 Die Trainerin bemüht sich, die ihr übertragenen Leistungen gewissenhaft und zur Zufriedenheit des Auftraggebers zu erbringen und berücksichtigt die Grundsätze der branchenüblichen Sorgfalt. Sie gewährleistet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keinen vom Auftraggeber gewünschten. Die Trainerin schuldet ausschlieβlich die Durchführung des Trainings oder Coachings und es liegt alleine im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, anhand des Trainings oder Coachings Entscheidungen zu treffen.
8.3 Die Trainerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Einsatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Trainerin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.4 Bei unvorhersehbarem Ausfall (Seminarleiter, Trainerin) durch Krankheit oder höhere Gewalt bzw. wegen von Bravo Intercultural nicht vertretbaren Gründen kann die Trainerin ausgetauscht, das Seminar kurzfristig abgesagt oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Unter den genannten Umständen besteht kein Anspruch auf Durchführung. Für Mängel des Veranstaltungsortes und die Handlungen des dort beschäftigten Personals haftet Bravo Intercultural nicht. Ausgenommen sind Schäden, die durch die grob fahrlässige Auswahl des Veranstaltungsortes durch Bravo Intercultural entstehen.
9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
9.1 Die Trainerin verpflichtet sich, über sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auftrages vom Auftraggeber erhält, Stillschweigen zu bewahren, und gibt keine vertraulichen Informationen an Dritte weiter. Die erhaltenen Informationen dürfen nur zu Zwecken des vertraglich festgelegten Trainings /Seminars verwendet werden. Die Trainerin hat vertrauliche Informationen, insbesonders auch schriftliche, oder solche, die sie im Verlauf des Trainings persönlich aufgezeichnet hat, so zu verwahren, dass kein Auβenstehender Dritter Zugang dazu bekommen kann.
9.2 Die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber der Trainerin zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Die Trainerin hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BdatenSchG ein.
9.3 Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse der Trainerin, die diese als vertraulich gekennzeichnet hat, in der unter Absatz 1 beschriebenen Weise ebenfalls vertraulich behandeln.
9.4 Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrages hinzugezogenen Mitarbeiter die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren. Die gegenseitige Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nach Beendigung des Vertrages fort.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Hamburg, soweit beide Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Salvatorische Klausel
änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Mündliche Abreden bestehen nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.